KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI SCHWANGERSCHAFT

Online Rechtsauskunft – Kündigungsschutz und Schwangerschaft

Der Kündigungsschutz besteht ab Beginn der Schwangerschaft, auch wenn die gekündigte Arbeitnehmerin erst nachträglich erfährt, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war, also 16 Wochen nach der Geburt. Dieses Kündigungsverbot bezieht sich übrigens nur auf den Arbeitgeber.

Was darf ein Arbeitgeber, was nicht?

Wir beantworten Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz während der Schwangerschaft schnell und unkompliziert. Benutzen Sie unsere Online Anfrage und senden uns die relevanten Angaben zum Sachverhalt oder Sie rufen uns an und erhalten telefonisch Erstberatung (0900 000 911) zu Ihrem Problem.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben jederzeit das Recht, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Unabhängig von der Situation gilt es bei Kündigungen durch Mitarbeitende, immer die rechtlichen Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt aber nicht bei Schwangerschaft und Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall)-  Bei folgenden Fragen zur Kündigung und Schwangerschaft können wir Ihnen weiterhelfen:

      • Während der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten besondere Kündigungsregeln.
      • Änderungskündigung: Hier handelt es sich rechtlich eine Kündigung (oft mit Nachteilen verbunden), wobei Sie gleichzeitig wiederum einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben.
      • Nach einem Schwangerschaftsabbruch gilt der Kündigungsschutz nicht mehr. Es sei denn, Sie werden aufgrund der Abtreibung krank geschrieben. Eine in dieser Zeit erfolgte Kündigung wäre dann nichtig. (Sind Sie für längere Zeit krankgeschrieben, so gilt im 1. Dienstjahr ein Kündigungsschutz von 30 Tagen, im 2. – 5. Dienstjahr sind es 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr gilt während einer Krankheit eine Sperrfrist von 180 Tagen).
      • Vorsicht bei „Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen“: Es gibt leider Arbeitgeber, die versuchen, den Kündigungsschutz zu umgehen, indem sie der schwangeren Arbeitnehmerin nahe legen, das Arbeitsverhältnis selber zu kündigen. Sie unterbreiten ihr einen sogenannten Aufhebungsvertrag, bei welchem weder auf einen Kündigungsschutz noch auf Kündigungsfristen Rücksicht genommen werden muss. Stimmt die Arbeitnehmerin dem Vertrag zu, ist dieser in der Regel gültig, ausser er wurde auf Druck des Arbeitgebers geschlossen. So z.B. wenn ein gutes Zeugnis in Aussicht gestellt wird. Es ist wichtig, dass jede schwangere Arbeitnehmerin ihre Rechte und Ansprüche genau kennt, bevor sie eine Entscheidung trifft. Sie darf von ihrem Arbeitgeber nicht zu einer Kündigung gezwungen werden. Gerade in diesem Punkt ist nämlich zu beachten, dass die schwangere Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis vor der Geburt beendet, ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach der EO verliert. Einer der Anspruchsvoraussetzungen für den Mutterschaftsurlaub ist das Vorliegen eines gültiges Arbeitsverhältnisses.

Wir helfen Ihnen sofort, falls Sie weitergehende Fragen zur Kündigung des Arbeitsvertrages haben.

  • Online Rechtsauskunft Kündigungsschutz bei Schwangerschaft: Senden Sie uns eine e-Mail mit Ihrer Anfrage oder benutzen Sie für Ihre Anfrage das Online Anfrageformular.
  • Telefonische Rechtsauskunft Kündigungsschutz und Schwangerschaft: Rufen Sie uns an: 0900 000 911 (Fr. 3.80 pro Minute* – im Festnetz – Link zur telefonischen Rechtsauskunft.

auf diese Weise erhalten Sie schnell und unbürokratisch eine Erstberatung per Telefon oder Mail oder eine verbindliche schriftliche Rechtsauskunft.

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