VORSORGEAUFTRAG - RECHTSBERATUNG
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person bestimmen, wer im Fall einer dauernden oder vorübergehenden Handlungsunfähigkeit sich für Ihre Belange einsetzen soll.
Das Testament regelt Ihren letzten Wille. Ein Vorsorgeauftrag kann als zweitletzter Wille bezeichnet werden: Das Erwachsenenschutzrecht ermöglicht uns, dass wir Verwandte, Bekannte (natürliche Personen) oder Institutionen (juristische Personen) bestimmen können, die für uns handeln und entscheiden dürfen, falls wir selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann:
- Festgelegt werden kann, wie das Vermögen verwaltet werden soll. Es können auch Anordnungen getroffen werden, wie die Aufgaben zu erfüllen sind oder welche Vorkehrungen verboten sein sollen.
- Die auftraggebende Person kann einer natürlichen Person das Recht einräumen, pflegerischen oder medizinischen Massnahme zuzustimmen (Personensorge) oder diese zu verweigern. Allerdings ist dies auch in einer Patientenverfügung möglich.
- Die beauftragte juristische oder natürliche Person kann auch als generelle Vertretung im Rechtsverkehr bestimmt werden, so dass sie alle notwendigen Vorkehrungen treffen und auch Verträge abschliessen oder kündigen kann.
Sie können jede beliebige natürliche oder juristische Person als Beauftragten einsetzten. Die Vertretungsbefugnisse sind weitreichend. Aus diesem Grund muss darauf geachtet werden, dass diese Person die notwendigen Vorausetzungen mitbringt, um dieses anspruchsvolle Amt ausüben zu können.
Bei folgenden Fragen kann rechtsexperte24 mit seinen erfahrenen Rechtsanwälten Ihnen weiterhelfen:
- Wann ist ein Vorsorgeauftrag sinnvoll?
- Wie wird ein Vorsorgeauftrag erstellt?
- Wann tritt ein Vorsorgeauftrag in Kraft?
- Ist die KESB im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauftrag beteiligt?
- Benötigen Ehepaare einen Vorsorgeauftrag?
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